Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit | Strassenverkehrsrecht
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Tagen seit der Eröffnung, d.h. seit der Aushändigung oder Zu- stellung des schriftlichen Dispositivs, beim Bezirksgericht Schwyz schriftlich oder mündlich zu Protokoll Berufung angemeldet wer- den. Die Frist ist nicht erstreckbar. Ein vollständig begründeter Entscheid wird nur zugestellt, wenn ein Verfahrensbeteiligter innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ent- scheids dies verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Ent- scheid eingelegt worden ist. Am 24. Januar 2020 (Postaufgabe) verlangte der Beschuldigte mit Eingabe beim Bezirksgericht Schwyz handschriftlich was folgt (Vi-act. 16): "Dispositiv Erbitte um ausführliches Urteil", inkl. Datum und Unterschrift. Der Vorderrich- ter fasste diese Erklärung als sinngemässe Berufungsanmeldung auf (Vi-act. 17). Sodann kam das begründete Urteil am 5. Februar 2020 zum Ver- sand. Fristgerecht reichte der Beschuldigte am 10. Februar 2020 beim Kan- tonsgericht eine schriftliche Berufungserklärung ein. Am 14. Februar 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz das Nichteintreten auf die Be- rufung, mit der Begründung, ein Motivierungsbegehren sei einer Berufungs- anmeldung nicht gleichzusetzen (KG-act. 5). Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 (KG-act. 6) teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass das Verfahren vorerst auf die Frage des Eintretens
Kantonsgericht Schwyz 3 beschränkt werde und gewährte dem Beschuldigten eine zwanzigtägige Frist, um zum Nichteintretensantrag Stellung zu nehmen (KG-act. 6). Die Stellung- nahme ging, neben einer weiteren Eingabe vom 19. Februar 2020 (KG-act. 7), am 20. Februar 2020 ein (KG-act. 8). Der Beschuldigte erklärte im Wesentli- chen, eine Stellungnahme über das Eintreten erübrige sich mangels der Pro- zessvoraussetzung.
2. a) Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren nach der Eröffnung eines Urteils im Dispositiv insbesondere in Art. 82 und Art. 399 StPO. Laut Art. 82 Abs. 2 StPO stellt das Gericht den Parteien nachträglich ein begründe- tes Urteil zu, wenn: a) eine Partei dies innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt; b) eine Partei ein Rechtsmittel ergreift. Die Berufung ist gemäss Art. 399 StPO dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Abs. 1). Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfer- tigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungs- gericht (Abs. 2). Die Partei, die Berufung anmeldete, reicht dem Berufungs- gericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Die Strafprozessordnung sieht somit ein zweigeteiltes Verfahren bei der Einlegung der Berufung vor. Die am Prozess beteiligten Parteien müssen in der Regel zweimal ihren Willen kund- tun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmel- dung der Berufung nach der Eröffnung des Dispositivs, und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung. Damit eine gegenüber dem urteilenden Gericht abgegebene Erklärung als rechtsgül- tige Anmeldung angesehen werden kann, muss in ihr mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung angemeldet werden will. Ein blosses "Motivierungsbegehren" erfüllt dies nicht. Auf eine nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung erfolgte (rechtzeiti- ge) Berufungserklärung kann in einem solchen Fall nicht eingetreten werden. Über die Rechtzeitigkeit und Rechtsgültigkeit der Anmeldung entscheidet das
Kantonsgericht Schwyz 4 Berufungsgericht (Lucius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. A., N 1 f. zu Art. 399 sowie N 2 zu Art. 403; Hug/Scheidegger, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. A., N 1 und N 3 f. zu Art. 399; Brüschweiler, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N 6 zu Art. 82; BGer vom 4. November 2013, 6B_458/2013, E. 1.3.2 und 1.4.1; BGer vom 7 Mai 2012, 6B_170/2012, E. 1.4.2).
b) Vorliegend erklärte der Beschuldigte wie dargelegt am 24. Januar 2020 gegenüber der Vorinstanz: "Erbitte um ausführliches Urteil". Der Wille, gegen das Urteil ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, geht daraus nicht hervor. Art. 82 Abs. 2 StPO unterscheidet explizit zwischen dem Verlangen einer nachträglichen Urteilsbegründung (lit. a) und der Ergreifung eines Rechtsmit- tels (lit. b). Der Wortlaut der Eingabe vom 24. Januar 2020 lässt insofern kei- nen Interpretationsspielraum und ist als Begehren um Begründung des Urteils im Sinne von Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO und nicht als Berufungsanmeldung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 resp. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO zu qualifizieren. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz gibt sowohl Art. 399 Abs. 1 StPO als auch den Text von Art. 82 Abs. 2 StPO zumindest sinngemäss wieder (Vi-act. 15). Zusammenfassend ergibt sich, dass mangels Berufungsanmeldung auf die am 10. Februar 2020 eingereichte Berufungserklärung nicht einzutreten ist.
3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 300.00 werden dem Beschuldig- ten auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten sowie zum Vollzug und zur Meldung mittels Formular an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 30. März 2020 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 26. März 2020 BEK 2020 15 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom
10. Januar 2020, SEO 2019 25);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz sprach mit Urteil vom
10. Januar 2020 A.________ der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Art. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag). Das Urteil wurde schriftlich im Dispositiv eröffnet und enthielt folgende Rechtsmittelbe- lehrung (Vi-act. 15):
5. Gegen diesen Entscheid kann im Sinne von Art. 399 StPO innert 10 Tagen seit der Eröffnung, d.h. seit der Aushändigung oder Zu- stellung des schriftlichen Dispositivs, beim Bezirksgericht Schwyz schriftlich oder mündlich zu Protokoll Berufung angemeldet wer- den. Die Frist ist nicht erstreckbar. Ein vollständig begründeter Entscheid wird nur zugestellt, wenn ein Verfahrensbeteiligter innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ent- scheids dies verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Ent- scheid eingelegt worden ist. Am 24. Januar 2020 (Postaufgabe) verlangte der Beschuldigte mit Eingabe beim Bezirksgericht Schwyz handschriftlich was folgt (Vi-act. 16): "Dispositiv Erbitte um ausführliches Urteil", inkl. Datum und Unterschrift. Der Vorderrich- ter fasste diese Erklärung als sinngemässe Berufungsanmeldung auf (Vi-act. 17). Sodann kam das begründete Urteil am 5. Februar 2020 zum Ver- sand. Fristgerecht reichte der Beschuldigte am 10. Februar 2020 beim Kan- tonsgericht eine schriftliche Berufungserklärung ein. Am 14. Februar 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz das Nichteintreten auf die Be- rufung, mit der Begründung, ein Motivierungsbegehren sei einer Berufungs- anmeldung nicht gleichzusetzen (KG-act. 5). Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 (KG-act. 6) teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass das Verfahren vorerst auf die Frage des Eintretens
Kantonsgericht Schwyz 3 beschränkt werde und gewährte dem Beschuldigten eine zwanzigtägige Frist, um zum Nichteintretensantrag Stellung zu nehmen (KG-act. 6). Die Stellung- nahme ging, neben einer weiteren Eingabe vom 19. Februar 2020 (KG-act. 7), am 20. Februar 2020 ein (KG-act. 8). Der Beschuldigte erklärte im Wesentli- chen, eine Stellungnahme über das Eintreten erübrige sich mangels der Pro- zessvoraussetzung.
2. a) Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren nach der Eröffnung eines Urteils im Dispositiv insbesondere in Art. 82 und Art. 399 StPO. Laut Art. 82 Abs. 2 StPO stellt das Gericht den Parteien nachträglich ein begründe- tes Urteil zu, wenn: a) eine Partei dies innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt; b) eine Partei ein Rechtsmittel ergreift. Die Berufung ist gemäss Art. 399 StPO dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Abs. 1). Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfer- tigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungs- gericht (Abs. 2). Die Partei, die Berufung anmeldete, reicht dem Berufungs- gericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Die Strafprozessordnung sieht somit ein zweigeteiltes Verfahren bei der Einlegung der Berufung vor. Die am Prozess beteiligten Parteien müssen in der Regel zweimal ihren Willen kund- tun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmel- dung der Berufung nach der Eröffnung des Dispositivs, und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung. Damit eine gegenüber dem urteilenden Gericht abgegebene Erklärung als rechtsgül- tige Anmeldung angesehen werden kann, muss in ihr mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung angemeldet werden will. Ein blosses "Motivierungsbegehren" erfüllt dies nicht. Auf eine nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung erfolgte (rechtzeiti- ge) Berufungserklärung kann in einem solchen Fall nicht eingetreten werden. Über die Rechtzeitigkeit und Rechtsgültigkeit der Anmeldung entscheidet das
Kantonsgericht Schwyz 4 Berufungsgericht (Lucius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. A., N 1 f. zu Art. 399 sowie N 2 zu Art. 403; Hug/Scheidegger, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. A., N 1 und N 3 f. zu Art. 399; Brüschweiler, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N 6 zu Art. 82; BGer vom 4. November 2013, 6B_458/2013, E. 1.3.2 und 1.4.1; BGer vom 7 Mai 2012, 6B_170/2012, E. 1.4.2).
b) Vorliegend erklärte der Beschuldigte wie dargelegt am 24. Januar 2020 gegenüber der Vorinstanz: "Erbitte um ausführliches Urteil". Der Wille, gegen das Urteil ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, geht daraus nicht hervor. Art. 82 Abs. 2 StPO unterscheidet explizit zwischen dem Verlangen einer nachträglichen Urteilsbegründung (lit. a) und der Ergreifung eines Rechtsmit- tels (lit. b). Der Wortlaut der Eingabe vom 24. Januar 2020 lässt insofern kei- nen Interpretationsspielraum und ist als Begehren um Begründung des Urteils im Sinne von Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO und nicht als Berufungsanmeldung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 resp. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO zu qualifizieren. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz gibt sowohl Art. 399 Abs. 1 StPO als auch den Text von Art. 82 Abs. 2 StPO zumindest sinngemäss wieder (Vi-act. 15). Zusammenfassend ergibt sich, dass mangels Berufungsanmeldung auf die am 10. Februar 2020 eingereichte Berufungserklärung nicht einzutreten ist.
3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 300.00 werden dem Beschuldig- ten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten sowie zum Vollzug und zur Meldung mittels Formular an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 30. März 2020 sl